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Gespeichert von d.haller am

Auf Initiative unter anderem von von Vanuatu unterstützte die UNO-Vollversammlung im März 2023 ohne Gegenstimmen das Anliegen, den Klimawandel vor den Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag zu bringen: Wozu sind Staaten im Kampf gegen den Klimawandel verpflichtet? Und was droht ihnen, wenn sie das nicht tun? Und der IGH lieferte ein historisches Gutachten.

Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat dann im Juli 2025 im Auftrag der UN-Vollversammlung einstimmig das von der UN-Vollversammlung verlangte Gutachten zum Klimawandel beschlossen. Darin kommt das höchste Gericht der UNO zu Ergebnissen, die in ihrer Verbindlichkeit deutlich über das Klimaabkommen bon Paris hinaus gehen: 

Hier die Zusammenfassung durch das International Institute for Sustainable Development:

  • 1,5 °C ist das primäre, rechtlich verbindliche Ziel zur Begrenzung des globalen durchschnittlichen Temperaturanstiegs im Rahmen des Pariser Abkommens, wobei zu beachten ist, dass jeder Anstieg der globalen Erwärmung die Klimarisiken verschärft.
  • Das Völkergewohnheitsrecht erlegt den Staaten verbindliche Verpflichtungen auf, vorbeugende und vorsorgliche Maßnahmen zur Vermeidung von Klimaschäden zu ergreifen, unter anderem durch die Regulierung privater Akteure.
  • Zwar ist die Emission von Treibhausgasen an sich nicht rechtswidrig, doch kann das Versäumnis, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung vorhersehbarer Schäden zu ergreifen – unter anderem durch die Förderung und den Verbrauch fossiler Brennstoffe, neue Explorationslizenzen, Subventionen oder unzureichende Regulierung – eine dem Staat zurechenbare unerlaubte Handlung darstellen.
  • Staaten müssen die Emissionen privater Akteure im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten regulieren. Versäumen sie dies, entsteht eine Verantwortung aufgrund ihres Versäumnisses, das Verhalten privater Akteure innerhalb ihres Hoheitsgebiets oder ihrer Kontrolle zu regulieren.
  • Sowohl das Völkergewohnheitsrecht als auch Klimaabkommen wie die Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) und das Pariser Abkommen erlegen den Staaten verbindliche Verpflichtungen auf, Anpassungsmaßnahmen im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ergreifen. Und die Industrieländer tragen die zusätzliche Verantwortung, den Entwicklungsländern bei der Deckung der Kosten für Anpassungsmaßnahmen zu helfen.
  • Wissenschaftliche Erkenntnisse ermöglichen es, Emissionen einzelnen Staaten zuzuordnen, einschließlich kumulativer historischer und aktueller Emissionen. Dies ermöglicht es Staaten, die durch den Klimawandel geschädigt werden, rechtliche Verantwortung geltend zu machen. Alle Staaten haben ein rechtliches Interesse an der Einhaltung der Verpflichtungen. Daher kann jeder Staat – nicht nur diejenigen, die direkt geschädigt werden – die Verantwortung für Verstöße gegen Klimaverpflichtungen nach dem Völkergewohnheitsrecht und den Klimaabkommen geltend machen.

Politisch relevant ist, dass der IGH sich nicht auf den politischen Willen abstützt, der dem Klimaabkommen von Paris zugrunde liegt. Vielmehr leitet er die Pflicht zu effektiven Klimaschutz-Massnahmen – wie auch der Internationale Seegerichtshof – aus bestehenden völkerrechtlichen Verträgen ab. Das ist gegenüber Paris ein Paradigmenwechsel, denn damit sind Klimamassnahmen oder deren Unterlassung einklagbar. 

Das Gutachten bestätigt also, dass diejenigen, die den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen fordern und die Umweltverschmutzer zur Rechenschaft ziehen wollen, das Recht auf ihrer Seite haben. Jedoch wurde die 1,5-Grad-Grenze bereits 2024 überschritten. Zwar ist für die Klimastatistik relevant, dass dies im Durchschnitt von 10 Jahren geschieht. Doch gehen auch WissenschaftlerInnen zunehmend davon aus, dass das 1,5-Grad-Ziel nicht mehr erreichbar ist. 

Pressemitteilung des IGH

Das Gutachten des IGH 

Zusammenfassung des Gutachtens

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